Aktuelles:

13.08.08
Tornado über Gießen – Direktionsgebäude mitten im Schadengebiet
Am gestrigen Abend gegen 17:50 Uhr hat ein Tornado mitten im Stadtgebiet von Gießen erheblichen Sachschaden angerichtet. Kamineinbrüche,...
13.08.08
Diesmal hat es den Norden kalt erwischt
In der ersten Augustdekade kam es im Bundesgebiet erneut durch verschiedene Kaltfronten zu unwetterartigen Ereignissen mit Sturm, Starkregen und...
01.08.08
Letzte Juliwoche extrem stark verhagelt
BD Stuttgart: Über 45 % mehr Schäden als im VorjahrDie Lage bei Hagelschäden bleibt in Baden-Württemberg weiter gespannt. Nach den schweren Schäden...

Deklaration

Der Deklaration kommt eine besondere Bedeutung zu. Bei dem Hagelversicherungsvertrag handelt es sich um eine Art Rahmenversicherungsvertrag, bei welchem bei Vertragsabschluss die versicherten Interessen nur der Gattung nach bezeichnet und nach ihrer Entstehung dem Hagelversicherer alljährlich neu aufgegeben werden.

Das Versicherungsverhältnis bezieht sich stets auf eine Fruchtgattung. Übliche Fruchtgattungen sind: Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln, Hopfen, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte, Obst, Gemüse und Wein. Alle anderen Bodenerzeugnisse gelten jeweils als eigene Fruchtgattung. Welche Bodenerzeugnisse einer Fruchtgattung im Einzelnen in jeder Versicherungsperiode versichert sind, richtet sich nach der Konkretisierung des Rahmenvertrages, welche durch die Deklaration, dass heißt die Einreichung des Anbauverzeichnisses, mit Bestimmung der Versicherungssumme erfolgt.

Die Deklaration hat damit eine Doppelfunktion: Zum Einen teilt der Versicherungsnehmer dem Hagelversicherer im Anbauverzeichnis mit, welche Fruchtarten und -sorten er auf welchen Feldstücken in welchem Umfang (Größe der Anbaufläche) anbaut. Zum anderen wird für diese so zur Versicherung angemeldeten Bodenerzeugnisse der Versicherungswert je ha (ha-Wert) angegeben und damit die Versicherungssumme neu bestimmt. Infolge des alljährlich wechselnden Anbaues und der sich jeweils ändernden Ertragserwartungen wird auch die Versicherungssumme jährlich neu bestimmt.

Fristen für die Einreichung des Anbauverzeichnisses

Für die Einreichung des Anbauverzeichnisses gelten folgende Fristen: Es ist bis spätestens 31. Mai des Erntejahres einzureichen. Für Tabak, Wein und Obst (ausgenommen Beerenobst) gilt abweichend davon als letzter Termin der 20. Juni des Erntejahres. Die vorgenannten Termine sind maßgeblich für den Zugang beim Hagelversicherer, nicht für die Aufnahme des Anbauverzeichnisses.

Die Haftung des Hagelversicherers auf der Basis des Anbauverzeichnisses wird nicht bereits durch die Aufnahme des Anbauverzeichnisses und dessen Versand an den Hagelversicherer oder die Abgabe beim betreuenden Vermittler begründet, sondern stets erst durch den Zugang beim Hagelversicherer und zwar konkret am Tag danach, um 12:00 Uhr. Auch wenn der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer bei der Fertigung des Anbauverzeichnisses behilflich ist, zählt für den Haftungsbeginn doch der Zugang des Anbauverzeichnisses beim Hagelversicherer. Durch die beiden Haupttermine, den 31. Mai und den 20. Juni, hat der Versicherungsnehmer jeweils genügend Zeit, den Anbau zu deklarieren und die Versicherungssumme für seinen Anbau neu zu bestimmen.

Vom üblichen Beginn der Haftung an wird in der Regel, ohne besonderen Antrag, zeitlich begrenzte Vorausdeckung gewährt.

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