Aktuelles:

19.11.08
Vereinigte Hagel verzeichnet erneut gutes Ergebnis
Die Vereinigte Hagelversicherung wird in diesem Geschäftjahr wohl die höchste Versicherungssumme und das zugleich höchste Beitragsvolumen seit...
27.10.08
Kommen Sie zu unseren Bezirksversammlungen!
Die Vereinigte Hagelversicherung hält bei Ihren acht Bezirksdirektionen auch in diesem Jahr wieder Ihre Bezirksversammlungen ab. Neben den...
09.10.08
Nass und verhagelt im Westen, viel zu trocken im Nordosten
Das Jahr 2008 bot im Wesentlichen eine Zweiteilung von Witterungsverläufen zwischen dem Nordosten und Westen Deutschlands. Während der Nordosten ab...

Vorausdeckung

Da es schon im Mai zu Hagelschäden kommen kann, ist der Versicherungsnehmer gut beraten, wenn er sein Anbauverzeichnis bereits Mitte April einreicht. Die Vorausdeckung bietet nämlich nicht in gleichem Umfang Versicherungsschutz wie das Anbauverzeichnis.

Zwar richtet sich die Vorausdeckung nach der Versicherung des Vorjahres (im ersten Vertragsjahr nach dem Antrag), jedoch bieten die Versicherungswerte des Vorjahres nicht stets die Gewähr für ausreichenden Versicherungsschutz. Flächenverschiebung, in erster Linie Anbauflächenzuwachs, führen zu einer Aufteilung der Versicherungssumme auf die zum Zeitpunkt des Hagelniedergangs vorhandene Gesamtfläche. Dadurch entstehende Deckungslücken können nur durch ein frühzeitig eingereichtes Anbauverzeichnis vermieden werden.

Die Vorausdeckung gilt, so wie die Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, fruchtgattungsbezogen. Hat sich die Anbaufläche einer Fruchtgattung gegenüber dem Vorjahr vergrößert, so wird die Vorausdeckung für jedes einzelne Feldstück dieser Fruchtgattung im entsprechenden Verhältnis gewährt. Grundsätzlich besteht, außer im ersten Vertragsjahr, nur dann Vorausdeckung, wenn die Fruchtgattung auch im Vorjahr angebaut wurde.

Versicherungsschutz

Insgesamt gesehen ist der Versicherungsschutz natürlich davon abhängig, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. So bedingt insbesondere ein Zahlungsverzug mit dem Versicherungsbeitrag eine Leistungsfreiheit des Hagelversicherers, wenn die Voraussetzungen von  § 38 VVG gegeben ist. Befindet sich der Versicherungsnehmer am Tage des Hagelniedergangs (noch) mit dem Versicherungsbeitrag – als Folgebeitrag – im Zahlungsverzug und ist die Verzugsetzung erfolgt, besteht für den Hagelversicherer Leistungsfreiheit.

Es kann vorkommen, dass durch bestimmte klimatische Ereignisse der Ertrag in einem Versicherungsjahr nicht so hoch wie üblich ausfällt oder sich die Anbaufläche des Betriebes verringert hat. In diesen Fällen begründet der Versicherungsnehmer auf dem Anbauverzeichnis die Abweichung in der Versicherungssumme bzw. in der Anbaufläche. Ist eine so erhebliche Abweichung gegeben, verlangt der Hagelversicherer einen entsprechenden schriftlichen Nachweis.

In der Regel entspricht die vom Versicherungsnehmer im Anbauverzeichnis bestimmte Versicherungssumme dem zu erwartenden Erntewert je Hektar, was von den Sachverständigen im Rahmen der Schadenermittlung überprüft wird. Diese stellen für jedes vom Hagel betroffene versicherte Feldstück fest, welcher Ertrag mengenmäßig ohne Hagelschlag zu erwarten gewesen wäre.

Stellen die Sachverständigen anhand der Anbauverhältnisse und bei der Begutachtung der vom Hagel betroffenen Bodenerzeugnisse fest, dass der vom Versicherungsnehmer im Anbauverzeichnis angegebene Ertrag auch ohne Hagel nicht erzielt worden wäre, ist dies im Regulierungsbericht zu vermerken, damit dies bei der Berechnung der Entschädigungsleistung entsprechend berücksichtigt werden kann.

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