Aktuelles:

13.08.08
Tornado über Gießen – Direktionsgebäude mitten im Schadengebiet
Am gestrigen Abend gegen 17:50 Uhr hat ein Tornado mitten im Stadtgebiet von Gießen erheblichen Sachschaden angerichtet. Kamineinbrüche,...
13.08.08
Diesmal hat es den Norden kalt erwischt
In der ersten Augustdekade kam es im Bundesgebiet erneut durch verschiedene Kaltfronten zu unwetterartigen Ereignissen mit Sturm, Starkregen und...
01.08.08
Letzte Juliwoche extrem stark verhagelt
BD Stuttgart: Über 45 % mehr Schäden als im VorjahrDie Lage bei Hagelschäden bleibt in Baden-Württemberg weiter gespannt. Nach den schweren Schäden...
Weizen-Schätzung

Vorbesichtigung

Die Schätzung von Hagelschäden ist eine schwierige Aufgabe, die Sachverstand und Erfahrung verlangt. Das gilt umso mehr, als man die Auswirkungen eines Hagelschlages nicht immer sofort zu übersehen vermag. Vor diesem Hintergrund ist das Abschätzungsverfahren in verschiedene Abschnitte eingeteilt. Um die Höhe des hagelbedingten Ernteertragsverlustes besonders zuverlässig beurteilen zu können, erfolgt die endgültige Abschätzung nach Möglichkeit erst kurz vor der Ernte. Besonders Frühschäden erfordern eine oder mehrere Vorbesichtigungen.

Schadenanzeige

Das Abschätzungsverfahren wird durch die Schadenanzeige eingeleitet. Der Versicherungsnehmer hat den Hagelniedergang dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei wird es noch als ausreichend betrachtet, wenn die Schadenanzeige binnen vier Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung innerhalb dieser Frist genügt.

In dieser Schadenmeldung sind das Datum des Hagelniedergangs und alle Feldstücke einzugeben, für die der Versicherungsnehmer eine Entschädigungsleistung beansprucht.

Soweit die 4-Tage-Frist für die Meldung des Hagelschadens bereits verstrichen ist, werden die Schätzer dem Versicherungsnehmer eröffnen, dass die Abschätzung unter dem Vorbehalt, überhaupt zur Leistung verpflichtet zu sein, erfolgt, da eine verspätete Schadenmeldung eine Obliegenheitsverletzung darstellt, die den Hagelversicherer unter bestimmten Umständen zur Leistungsverweigerung berechtigt.

Nach oben