Einfaches Verfahren
Das Abschätzungsverfahren wird grundsätzlich durch das einfache Verfahren eingeleitet, bei welchem der Hagelversicherer die Sachverständigen benennt. In Ausnahmefällen und nur auf besonderes Verlangen hin, ist das förmliche Verfahren das erste Abschätzungsverfahren.
Im Rahmen des einfachen Verfahrens haben die Sachverständigen zunächst zu ermitteln, ob denn sämtliche Anbauflächen, für die eine Entschädigungsleistung vom Versicherungsnehmer verlangt wird, auch versichert sind. Im weiteren Verfahren prüfen die Sachverständigen, ob die aus der Schadenanzeige ersichtliche Größe der Anbaufläche mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Differenzen werden von den Sachverständigen notiert, da sich diese auf die Versicherungssumme auswirken.
Als nächstes haben die Sachverständigen zu ermitteln, welcher Ertrag mengenmäßig ohne Hagelschlag zu erwarten gewesen wäre. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Überversicherung besteht.
Für jeden Schlag wird sodann ermittelt, wie viele Prozent dieses Ertrages der Schaden beträgt. Bei der Bildung der Schadenquote wird dabei konkret auf die einzelnen Versicherungsgegenstände abgestellt. Sofern bei einer Kultur mehrere Versicherungsgegenstände vorhanden sind, wird die Schadenquote für jeden Versicherungsgegenstand gebildet. Als Beispiel seien hier bei Rüben der Rübenkörper und das Rübenblatt, bei Silomais der Kolben und die Grünmasse, beim Wein die Trauben und das Rebholz und bei Obst die Früchte und das Fruchtholz erwähnt. Soweit bei Kulturen mehrere Ernten oder Schnitte möglich sind, ist jede Ernte ein gesonderter Versicherungsgegenstand mit gesonderter Versicherungssumme.
Schadenquotenermittlung
Zur Ermittlung der Schadenquote vertrauen die Sachverständigen nicht nur auf ihren langjährigen Erfahrungsschatz und ihre in besonderen Schulungen erworbenen Kenntnis zur Beurteilung von Hagelschäden an Bodenerzeugnissen, sondern auch auf sogenannte Regulierungsberichte, mit deren Hilfe sich der hagelbedingte Ertragsausfall zuverlässig ermitteln lässt.
Die ermittelten Schadenquoten bilden sowohl für die Einigung mit dem Versicherungsnehmer als auch bei der Berechnung der Höhe der Versicherungsleistung durch den Schadensachbearbeiter die Grundlage.
Soweit der Versicherungsnehmer durch den Schaden Aufwendungen erspart und ihm dadurch wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird dies durch einen angemessenen Abzug von der Schadenquote berücksichtigt. Als solche wirtschaftlichen Vorteile gelten beispielsweise ersparte Kosten für die weitere Pflege, Ernte und den Verkauf.
Das einfache Verfahren schließt mit der Unterschrift des Versicherungsnehmers auf dem Schadenprotokoll ab. Damit erkennt der Versicherungsnehmer die eingetragenen Abschätzungsergebnisse, also in erster Linie die Schadenquote, als richtig an. Damit wird zwischen dem Hagelversicherer und dem Versicherungsnehmer ein sogenannter Schadenfeststellungsvertrag geschlossen, welcher dann die Grundlage für die Berechung der Entschädigungsleistung bildet.
Jedes einfache Abschätzungsverfahren schließt mit einer Unterschrift des Versicherungsnehmers ab.


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