Information zur Schadenanzeige
Sie können uns den Schaden auf zwei Wegen melden:
Als WEB AV®-Kunde:
Wenn Sie Ihren Anbau mit dem Internet-Anbauverzeichnis deklariert haben, melden Sie uns den Schaden bitte auch über Ihr Benutzerkonto im WEB AV®. Loggen Sie sich hierzu bitte wie gewohnt im WEB AV® an.
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- Internet-Anbauverzeichnis
Als "Papier-Erfasser":
Haben Sie Ihren Anbau bisher über ein Papier-Formularsatz erfasst, können Sie uns den Hagelschaden auch per Brief melden, indem Sie uns das letzte Blatt des Formularsatzes "Anbauverzeichnis" als Schadenanzeige zuschicken.
Jedem Anbauverzeichnis-Formularsatz ist eine Schadenanzeige angehängt. Trennen Sie das letzte Blatt des Formularsatzes ab und kreuzen Sie darauf die verhagelten Feldstücke an. Tragen Sie dann das Datum des Hagelschlages ein, versehen Sie die Schadenanzeige mit Ihrer Unterschrift und schicken Sie diese umgehend per Post an die zuständige Bezirksdirektion, deren Adresse auf dem Formular eingedruckt ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass telefonische Schadenanzeigen nicht ausreichend sind.
Broschüre:
"Was tun im Schadenfall?" (PDF, 1,5 MB)
Verhalten im Schadenfall
Wenn Sie einen Hagelschaden an Ihren versicherten Kulturen festgestellt haben, melden Sie diesen umgehend, spätestens innerhalb von 4 Tagen, zur Schadenfeststellung an. In der Schadenanzeige sind das Datum des Wenn Sie einen Schaden an Ihren versicherten Kulturen festgestellt haben, melden Sie diesen umgehend, spätestens innerhalb von 4 Tagen, zur Schadenfeststellung an. In der Schadenanzeige ist die versicherte Gefahr, die das Schadereignis hervorgerufen hat (z.B. Hagel) mit dem Datum des Schadereignisses und sämtliche Anbauflächen anzugeben, für die eine Entschädigung beansprucht wird. Bis zur Feststellung des Schadens durch unsere Sachverständigen dürfen an den betroffenen Bodenerzeugnissen ohne unsere Einwilligung keine Veränderungen vorgenommen werden; allerdings können Sie die üblichen, nach den Regeln der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendigen Maßnahmen weiter durchführen.
Bei Ernteschäden, also z.B. Schadereignissen in druschreifen Beständen, bei welchen die weitere Aberntung nicht aufgeschoben werden kann, müssen, damit eine Abschätzung des Schadens überhaupt möglich ist, Probestücke von mindestens 30 qm an den Ecken und in der Mitte des Feldstückes stehen bleiben. Von erntereifen Sonderkulturen (z.B. Obst und Wein) müssen bei Ernteschäden mindestens 10 % der Bestände der verschiedenen Sorten und Lagen ungepflückt stehen bleiben. Werden bereits betroffene Bodenerzeugnisse erneut von einer versicherten Gefahr geschädigt, ist dies als Zweitschaden anzumelden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur bei Einhaltung dieser Regeln eine Entschädigung leisten können.
Schadenfeststellung
Zur Feststellung von Schäden ist die Beurteilung durch neutrale Sachverständige notwendig. Bei uns sind ausschließlich unabhängige Landwirte mit erwiesener Fachkompetenz für die jeweilige Fruchtart tätig. Diese Sachverständigen genießen das volle Vertrauen der Mitglieder, denn Sie wurden von Ihnen selbst auf den Bezirksversammlungen gewählt.
Bei der Bewertung von Schäden können die Sachverständigen auf wissenschaftlich abgesicherte Versuchsergebnisse von Hochschulen und Instituten zurückgreifen. Zudem wird in eigenen Versuchsreihen durch die Simulation von Hagelschlag in allen Entwicklungsstadien der dadurch mögliche Ertragsausfall festgestellt. Die fachliche Grundlage der Schadenregulierung bildet das von uns herausgegebene und von allen Hagelversicherern anerkannte Schätzerhandbuch.
Die Schätzung von lSchäden bleibt - insbesondere bei Frühschäden - trotzdem eine schwierige Aufgabe, die neben Sachverstand eine Menge Erfahrung verlangt. Über eine solche verfügen unsere langjährigen Sachverständigen, welche diese an Ihre jüngeren Kollegen auf den Sachverständigenschulungen weitergeben.
Abschätzungsverfahren
Zur Besichtigung der Schäden vereinbaren unsere Sachverständigen mit Ihnen einen Termin. Bei der Abschätzung des Schadens ist Ihre persönliche Anwesenheit notwendig. Sollten Sie verhindert sein (z.B. Nebenerwerbslandwirt), beauftragen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens, die sich den Sachverständigen gegenüber als bevollmächtigt ausweisen muss. Eine solche
Vollmacht können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.
Nach Abschluss der Schadenermittlungen nennen die Sachverständigen Ihnen die Quoten für die jeweiligen Schläge. Da bei uns ausschließlich unabhängige und gut geschulte Landwirte mit erwiesener Fachkompetenz für die jeweilige Fruchtart die Schäden beurteilen, kann das Abschätzungsverfahren mit Ihrer Unterschrift auf dem Schadenprotokoll abgeschlossen werden. Besonders bei Frühschäden erfolgt zunächst eine Vorbesichtigung der geschädigten Anbauflächen, bei welcher die Schadensymptome festgehalten und bewertet werden. Die endgültige Abschätzung erfolgt kurz vor der Ernte, da erst dann die Schäden optimal sichtbar sind.



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