Einigung über Schadenquoten
In den allermeisten Fällen endet das Abschätzungsverfahren mit dem einfachen Verfahren. Dies zeugt von einer großen Zufriedenheit der Versicherungsnehmer und bestätigt den Sachverstand der Sachverständigen des Versicherers, die i.d.R. Berufskollegen der versicherten Landwirte und Winzer sind. Sollte die Arbeit der Sachverständigen ausnahmsweise Grund zur Beanstandung geben, macht der Hagelversicherer von seinem Recht der Aufhebung der Quote Gebrauch.
Nun kann es vorkommen, dass sich die Sachverständigen und der Versicherungsnehmer nicht über die Höhe der Schadenquote einigen können und der Versicherungsnehmer aus diesem Grund die Unterschrift unter das entsprechende Anerkenntnis verweigert.
In diesem Fall schließt sich das förmliche Verfahren an, bei welchem sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen ihrer Wahl benennen. In Anbetracht der Tatsache, dass diese beiden Personen möglichst das gleiche Schadbild wie die Sachverständigen zuvor begutachten sollen, erfolgt deren Bestellung üblicherweise binnen 24 Stunden.
Förmliches Verfahren
Wird das förmliche Verfahren durchgeführt, können beide Seiten ihre Sachverständigen als beteiligte Schätzer am Verfahren des förmlichen Verfahrens benennen. So bestimmt der Versicherungsnehmer für diese „Instanz“ selbst, welche Person für ihn den hagelbedingten Ertragsverlust feststellen soll.
Wahl eines Obmanns
Bevor die an dem förmlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen ihre Arbeit beginnen, haben sie aus einer Liste der dazu bestimmten Sachverständigen einen Obmann zu wählen, der dann in Tätigkeit tritt, wenn das förmliche Verfahren zu keiner Übereinstimmung führt.
Die beteiligten Sachverständigen schätzen dann im Rahmen des förmlichen Verfahrens für alle Anbauflächen, über welche keine Einigung im Rahmen des einfachen Verfahrens erzielt wurde, erneut den hagelbedingten Ernteertragsausfall. Dabei ist für jede Anbauposition genau wie beim einfachen Verfahren eine Schadenquote zu ermitteln.
Die Sachverständigen des förmlichen Verfahrens haben sich dann zu beraten, ob eine Einigung über die endgültige Schadenquote gefunden werden kann. Da es sich, wie das Wort bereits deutlich zum Ausdruck bringt, um eine Schätzung handelt, und nicht um eine exakte Ermittlung des Ernteertragsausfalles, kann es auch bei vorläufig unterschiedlichen Ergebnissen zu einer Einigung auf eine „gemeinsame“ Schadenquote kommen. Liegen die Meinungen über den hagelbedingten Ertragsverlust zu weit auseinander und ist daher ein Kompromiss unter den beteiligten Sachverständigen des förmlichen Verfahrens nicht zu erzielen, tragen beide Sachverständigen jeweils die von ihnen gefundenen Schadenquoten in das Abschätzungsprotokoll des förmlichen Verfahrens ein und bestätigen mit ihrer Unterschrift die jeweilige Höhe der von ihnen ermittelten Schadenprozente.
Im Gegensatz zum einfachen Verfahren, bei dem Versicherungsnehmer und Sachverständige über die Quote eine Einigung herbeiführen, hat die Einigung beim förmlichen Verfahren zwischen den beteiligten Sachverständigen zu erfolgen. Insofern ist beim förmlichen Verfahren auch keine Unterschrift des Versicherungsnehmers nötig. Gegen das Ergebnis des förmlichen Verfahrens haben weder der Hagelversicherer noch der Versicherungsnehmer ein Einspruchsrecht.
Obmannsverfahren
Soweit unter den Sachverständigen des förmlichen Verfahrens keine Einigung über eine Schadenquote innerhalb des förmlichen Verfahrens erzielt wurde, muss nunmehr die dritte und letzte Instanz des Abschätzungsverfahrens, das Obmannsverfahren, durchgeführt werden. Der Obmann hat die Funktion eines Schlichters. Als oberster Schiedsmann schließt er das bedingungsgemäß vereinbarte Abschätzungsverfahren in der Hagelversicherung ab. Der Obmann entscheidet über alle strittigen Punkte endgültig. Diese Abschätzung ist also für beide Teile verbindlich, wenn sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Erst wenn das in den Versicherungsbedingungen beschriebene Abschätzungsverfahren beendet wurde, ist der Rechtsweg eröffnet.


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