Ohne Anbauverzeichnis keine Schätzung

Das Anbauverzeichnis hat der Versicherungsnehmer, soweit es noch nicht vorliegt (z. B. bei Frühschäden), zusammen mit der Schadenanzeige einzureichen. Für die Schätzer gilt der Grundsatz: Ohne Anbauverzeichnis keine Schätzung.

Eine Abschätzung von nicht im Anbauverzeichnis aufgeführten Anbauflächen erfolgt nur unter Vorbehalt und die Abschätzung des diesbezüglichen Hagelschadens bedeutet nicht die Anerkennung eines Entschädigungsanspruches.

Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

Bereits an dieser Stelle sei betont, dass der Versicherungsnehmer eine weitgehende Auskunftspflicht hat: Der Hagelversicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.

Diese sind also berechtigt, dem Versicherungsnehmer oder seinem Bevollmächtigten Fragen zu stellen, Unterlagen im Bezug auf die verhagelte Anbaufläche einzusehen und Proben sowohl von den Bodenerzeugnissen als auch von der Anbaufläche zu nehmen.

Soweit für die Schadenermittlung notwendig, werden die Schätzer Einsicht in die Unterlagen des Versicherungsnehmers nehmen, die sich auf die verhagelten Flächen beziehen. Dies gilt insbesondere bei der Versicherung von bestimmten Verwertungsinteressen, also beispielsweise der Versicherung des Abnahmerisikos. Hier muss den Schätzern beispielsweise der Anbau- bzw. Liefervertrag vorgelegt werden.

Das Abschätzungsverfahren ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt und damit in dieser Form vereinbart, gegebenenfalls modifiziert durch Klauseln oder Zusatzbedingungen. Der Versicherungsnehmer ist an dieses Abschätzungsverfahren gebunden.

Wie im Bereich der Sachversicherung üblich, darf der Versicherungsnehmer an den vom Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen vor der ersten Abschätzung keinerlei Veränderungen durchführen, so dass die Schätzer den Umfang des durch Hagel verursachten Ernteertragsausfalles auch eindeutig feststellen können. Andererseits sind jedoch die üblicherweise auch ohne Hagelschlag durchzuführenden Anbaumaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung weiterhin zu vollziehen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle für die Pflege und Fortentwicklung der hagelgeschädigten Bodenerzeugnisse notwendigen Arbeiten und Aufwendungen vorzunehmen. Zudem hat der Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer Ausweitung des Hagelschadens entgegenwirken.

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Probestücke bei Ernte

Besonderheiten gelten für den Hagelschlag kurz vor der Ernte, die sogenannten Ernteschäden. Sind die Bodenerzeugnisse erntereif, und ist dem Versicherungsnehmer ein längeres Zuwarten mit der Ernte trotz des eingetretenen Hagelschadens nicht zuzumuten, darf trotzdem abgeerntet werden, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Probestücke in der Mitte und an den Enden der Feldstücke stehen lässt bzw. bei Obst und Wein ein bestimmter Anteil der Sorten und Lagen ungepflückt an Baum, Strauch oder Rebstock bestehen bleibt.

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