Aktuelles:

13.08.08
Tornado über Gießen – Direktionsgebäude mitten im Schadengebiet
Am gestrigen Abend gegen 17:50 Uhr hat ein Tornado mitten im Stadtgebiet von Gießen erheblichen Sachschaden angerichtet. Kamineinbrüche,...
13.08.08
Diesmal hat es den Norden kalt erwischt
In der ersten Augustdekade kam es im Bundesgebiet erneut durch verschiedene Kaltfronten zu unwetterartigen Ereignissen mit Sturm, Starkregen und...
01.08.08
Letzte Juliwoche extrem stark verhagelt
BD Stuttgart: Über 45 % mehr Schäden als im VorjahrDie Lage bei Hagelschäden bleibt in Baden-Württemberg weiter gespannt. Nach den schweren Schäden...

Umfang des Versicherungsschutzes

Haftungszeitraum

Der Haftungszeitraum des Hagelversicherers bestimmt sich nach den Versicherungsbedingungen, Klauseln und Zusatzbedingungen. Grundsätzlich gilt als Versicherungsperiode das Kalenderjahr.

Bei überwinternden Kulturen, wie beispielsweise Winterölfrüchten, beginnt die Haftung bereits mit dem Aufgehen der Aussaat im Vorjahr der Ernte. Ansonsten beginnt die Haftung regulär mit dem Aufgehen der Aussaat oder dem Auspflanzen der Setzlinge. Bei einigen Kulturen sind davon abweichende Termine für den Haftungsbeginn vereinbart, so z. B. für Rüben und Gurken mit dem Auflaufen, für Wein mit Beginn des Austriebs, für Erdbeeren mit Beginn der Blüte und für alles sonstige Obst mit Beendigung der Blüte.

Die Haftung des Versicherers endet, bis auf wenige Ausnahmen, mit der Ernte oder im Fall des Umbruchs mit der Umackerung, auf jedem Fall jedoch am 15. November des Erntejahres. In der Regel endet die Haftung mit dem Abschluss der Ernte eines Feldstückes oder Feldstückteiles, bei Obst jedoch bereits mit Beginn der Pflücke eines einzelnen Baumes oder Strauches und bei Gespinstpflanzen, sobald diese nicht mehr im Boden wurzeln. Besonderheiten über das Haftungsende ergeben sich auch aus Klauseln und Zusatzbedingungen.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme wird bei der Hagelversicherung vom Versicherungsnehmer selbst bestimmt und hat sich nach dem zu erwartenden Erntewert je Hektar zu bemessen.

Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist nach Einreichen des Anbauverzeichnisses möglich, was jedoch für einen bereits eingetretenen Schaden keine Rückwirkung hat. Für die Ermittlung der Versicherungssumme hat der Versicherungsnehmer zunächst davon auszugehen, welchen Ertrag er pro ha in Dezitonnen (dt) erwartet und welchen Preis er pro dt erzielen wird. Der so gebildete Hektar-Wert (Versicherungswert je ha in €) wird mit der Anbaufläche des Feldstücks der betreffenden Fruchtart multipliziert und ergibt so die Versicherungssumme des Feldstücks.

Die Hagelversicherer verlangen im Anbauverzeichnis daher folgende Angaben: Name der Anbaufläche, Fruchtart, Größe der Anbaufläche und Versicherungswert je ha.

Die Bestimmung der Versicherungssumme erfolgt gleichzeitig mit der Deklaration über das Anbauverzeichnis. Im Anbauverzeichnis hat der Versicherungsnehmer jeden Schlag anzugeben, welcher mit Bodenerzeugnissen der versicherten Fruchtgattung bestellt worden ist oder bestellt werden wird, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt das Anbauverzeichnis eingereicht wird. Durch die Einreichung des Anbauverzeichnisses ist die Haftung auf der Basis dieses Anbauverzeichnisses begründet, wobei konkret die Haftung nach Maßgabe des Anbauverzeichnisses am Tag nach dem Eingang, Mittags, beginnt. Der Versicherungsnehmer ist daher gut beraten, sein Anbauverzeichnis so früh wie möglich einzureichen, wenn nach dessen Inhalt der Hagelversicherer haften soll.

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